Donnerstag, 26. Januar 2017

Entwurf Antwort an die Polizei

           Sehr geehrter Herr Wachtmeister,

bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 19.1. 2017 und unserem Telefonat am 26. Januar 2017 stehen Sie im Verdacht ein Deutscher zu sein, dadurch sind Sie schonmal generell schuldig... Es wird Ihnen Gelegenheit gegeben, sich dazu vor Gericht zu äußern....

Ansonsten bekenne ich mich schuldig eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben

Mir wird vorgeworfen, folgende Ordnungswidrigkeit ( en ) begangen zu haben

Pressegesetz ( Art. 12 BayPrG ) 

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       siehe dazu hier:

Quelle: gesetze-bayern.de

Art. 12
(1) Mit Geldbuße kann belegt werden, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist:
1.
wer den in den Art. 7, 8 und 9 enthaltenen Vorschriften zuwiderhandelt;
2.
wer als Unternehmer Druckwerke vertreibt, in denen die in Art. 7 vorgeschriebenen Angaben fehlen;
3.
wer als verantwortlicher Redakteur oder Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift den Abdruck einer Gegendarstellung (Art. 10) verweigert. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der betroffenen Person oder Behörde ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. Bei der Ahndung ist der Abdruck der Gegendarstellung anzuordnen, wenn dies von dem Antragsberechtigten verlangt wird;
4.
wer wider besseres Wissen den Abdruck einer in wesentlichen Punkten unwahren Darstellung oder Gegendarstellung erwirkt. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betroffenen, des Redakteurs oder des Verlegers ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig;
5.
wer einer gerichtlichen Anordnung zum Abdruck der Gegendarstellung nicht unverzüglich nachkommt.
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 2 kann auf Einziehung der Druckwerke und des zu ihrer Herstellung verwendeten Materials erkannt werden.2 § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

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