Sonntag, 23. Oktober 2016

Adrian Ursache Reichsbürger - Reichsdeutsche, Strafantrag gegen Zeitschrift Gala und Mitteldeutsche Zeitung welche Adrian als Reichsbürger bezeichnen

            entnommen aus Facebook


Andy Ankora

Strafantrag gegen Zeitschrift Gala und Mitteldeutsche Zeitung welche adrian als Reichsbürger bezeichnen
https://www.youtube.com/watch?v=bb1q4XOyUGQ
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Strafantrag gegen Zeitschrift Gala und Mitteldeutsche Zeitung welche adrian als Reichsbürger bezeichnen
https://www.youtube.com/watch?v=bb1… max : maier Müllerstraße [11111] STADT Generalstaatsanwaltschaft Hamburg Gorch-Fock-Wall 15 [20355] HAMBURG

Datum:
zu Protokoll der Geschäftsstelle seitiges Dokument
Betrifft: Strafanzeige mit Strafantrag und Strafverfolgung gegen, den Reporter, die Redakteure und Verantwortlichen der Zeitschrift Gala G+J Women New Media GmbH, am Baumwall 11, 20459 Hamburg
sowie Mitteldeutsche Zeitung http://www.mz-web.de/burgenlandkrei…
Wert geschätzte Damen und Herren,
in einem am 25.08.2016 erschienen Onlineartikel der Zeitschrift GALA, etc. im Internet wurde der Mensch das geistig sittliche Wesen adrian ursache, rechtwidrig als „Reichsbürger“ bezeichnet.
Der Mensch das geistig, sittliche Lebewesen andrian ursache wurde am 25.08.2016 bei einem illegalen Polizeieinsatz durch Kugeln der Tätigen tätig für die juristische PERSON POLIZEI, SEK, etc. wie die Zeitungen berichten schwer verletzt.
Der Mensch das geistig, sittliche Lebewesen, adrian aus der Familie ursache hat öffentlich ausgeschrieben, das er keine Treuhandschaft zu dem zu ihm zugeordneten PERSONEN, AKTENZEICHEN, GESCHÄFTSZEICHEN, etc. übernommen hat.
Es ist zu Recht verboten die Menschen als Objekt, also als PERSON zu behandeln Bundesverfassungsgericht Beschluss BVerfGE 63, 332/337.
Mit der Menschenwürde ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch gemeint, der dem Menschen wegen seines Menschseins zukommt BVerfGE 87, 209/228.
Daraus folgt, daß der Mensch als gleichberechtigtes Glied mit Eigenwert anerkannt wird BVerfGE 45, 187/228 und als Mensch Subjekt behandelt werden muß. Insoweit steht dem Menschen ein Elementarschutz zu, weshalb alle Handlungen verboten sind, mit der die aus der Menschenwürde fließende Subjektqualität verletzt wird.
Es wird gegen den zuständigen Reporter und die verantwortlichen Redakteure Chefredaktion Gala Anne Meyer-Minnemann, die Redaktion Leitende Chefin vom Dienst / stv. Redaktionsleitung: Catarina von Koschitzky (cvk), Chefin vom Dienst: Claudia Fudeus (cfu), Stv. Chefin vom Dienst: Rachel Brozowski der Zeitung Gala G+J Women New Media GmbH, Am Baumwall 11, in 20459 Hamburg Strafanzeige und Strafantrag mit Strafverfolgung gestellt.
Strafbar nach § 241a Politische Verdächtigung und § 130 Volksverhetzung
§ 241a Politische Verdächtigung
Wer einen anderen durch eine Anzeige oder eine Verdächtigung der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Mitteilung über einen anderen macht oder übermittelt und ihn dadurch der in Absatz 1 bezeichneten Gefahr einer politischen Verfolgung aussetzt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wird in der Anzeige, Verdächtigung oder Mitteilung gegen den anderen eine unwahre Behauptung aufgestellt oder ist die Tat in der Absicht begangen, eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen herbeizuführen, oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt werden.
Strafgesetzbuch (StGB) § 130 Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vor bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder 2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vor bezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vor bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren eine Schrift (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, die a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt, b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, 2. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder 3. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5) Absatz 2 Nummer 1 und 3 gilt auch für eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts. Nach Absatz 2 Nummer 2 wird auch bestraft, wer einen in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht. (6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist der Versuch strafbar. (7) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.
Begründung:
Reichsdeutsche sind die, welche sich auf die Bundesstaaten beziehen also auf das Gebiet vor dem 3. Deutschen Reich Nach Reichs und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 „Deutscher ist wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat besitzt“
Im Gegensatz dazu gibt es die Reichsbürger
Die Bezeichnung Reichsbürger wurde ab 1934 mit den Reichsbereinigungsgesetzen und dem Reichsbürgergesetz eingeführt. Vor 1934 gab es lediglich den Begriff Reichsdeutsche.
Reichsbürger sind die Zugehörigen ab dem Gebietsstand von 1934, ab dem Gebiet des 3. Deutschen Reichs mit ADOLF HITLER und den Nationalsozialisten.
Reichsbürger sind:
Deutscher ist wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt“ wurde 1934 verordnet,
wird im Grundgesetzartikel 116/1 beschrieben und weiter geführt durch die Verantwortlichen der auch derzeit nach Bundesverfassungsgerichtsbeschluss 1 BvR 1766/15 November 2015 nicht grundrechtberechtigten, juristischen Person BRD,
wird bestätigt durch sogenannte gelbe Schein Träger,
NEUERDINGS angeblich durch den Eintrag im Geburtenregister,
sowie vermutet weiter geführt durch die Staatsangehörigen „DEUTSCH“
den Bediensteten und Behördenmitarbeiter der BRD,
den ( Personalausweissträgern, Reisepassbesitzern ),
ist zwingende Vorschrift für [Richter] bestätigt durch deutsches Richtergesetz Artikel 9,
ist vorgeschrieben für Staatsanwälte,
Rechtspfleger
usw.,
Parteimitglieder, usw.,
den doppelten Staatsangehörigen,
auch durch“ethnische Deutsche” (Blut und Ehre gem. Reichsbürgergesetz von 1935 – politische Gleichschaltung der Staatsangehörigkeiten auf “deutsch”).
Die BRD – Verwaltung setzt die ethnische Deutscheigenschaft als Reichsbüger
und den Reichsbürger mit Staatsangehörigkeit „deutscher ist wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, voraus,
neuerdings wird schon angeblich durch den angeblichen Eintrag im Geburtenregister die deutsche Staatsangehörigkeit zu der PERSON festgelegt, Eingliederung nach § 4 Abs. (3) StaG / Staatsangehörigkeitsgesetz, der NEUERDINGS angebliche Eintrag im Geburtenregister gliedert rechtwidrig gemäß §§ 18 und 19 des Personenstandsgesetzes vom 03.11.1937 ein,
dies entspricht der Festlegung zur Person „deutscher ist wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt“, die über Adolf Hitler verordnet wurde,
sie konnten nur verordnen da sie keine staatlichen Hoheitsrechte hatten, sie verordneten und verordnen bis heuten den Reichsbürger
und zwar solange, bis ein anderweitiger freier Wille erklärt worden ist. Siehe Artikel 116.1 GG (“…vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen…”)
Siehe GG Artikel 116.2. z.b. das RuStag von 22.07.1913. und die darin enthaltene Regelung „Deutscher ist wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat besitzt“, sowie dessen Vererbung.
Es wird hier also Absichtlicht von der Zeitung der Mensch das geistig sittliche Wesen adrian aus der Familie ursache welcher öffentlich beurkundet hat, das er keine Treuhandschaft zu dem zu ihm angebotenen PERSONEN, AKTENZEICHEN, GESCHÄFTSZEICHEN, etc. übernommen hat, politisch falsch verdächtigt, und denunziert mit Begehung von Volksverhetzung.
Es wird ausdrücklich darum gebeten, mir zu der Sache ein Aktenzeichen mitzuteilen in der Frist von 72 Stunden.

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