Dienstag, 20. Februar 2018

"Finanzamt" & Schuldschein - Münster 22.02. Saal 401; 10:15 Uhr - Prozessbeobachter ausdrücklich gewünscht

           erhalten per mail, meine Empfehlung nach wie vor:

bekennt Euch zu Eurer Staatsangehörigkeit und gebt dem Kaiser, was dem Kaiser ist....

       macht mit beim Zusammenschluss, google: Freyheitsbewegung, sprecht diesbezügl. auch mit dem RSV und der JOH

Vordrucke - BRD Personalabmeldung, Rückweisung Personalausweis - R / evolutionsausweis


                 siehe dazu auch:


Musterschreiben an den Steuerberater, Aufforderung zum Nachweis der Steuerpflicht !

Frage an Malu Dreyer bezügl. Steuerpflicht

Julia Klöckner und die Steuerpflicht

STB Samjeske, STB Giloy und ein weiterer Steuerberater aus Bad Kreuznach

Völkerrecht: "Finanzämter" müssen Steuern zurückzahlen

Urteil ISTGH: die BRD ist nicht berechtigt Steuern zu erheben

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 Am 20. Februar 2018 um 14:24 schrieb Werrahermann <werrahermann@web.de>:


 
 
 
Gesendet: Montag, 19. Februar 2018 um 22:40 Uhr
Von: arne@tanzschule-hinkelbein.de
An: info@hinkelbein.de
Betreff: Re: FG Münster 22.02. Saal 401; 10:15 Uhr - Prozessbeobachter ausdrücklich gewünscht - kann be
Gerne leite ich diesen Termin an alle Kommerzrecht-Interessenten weiter, weil es so ein wichtiger Termin sein wird. Daniel hat hier wirklich einen sehr guten Vortrag geleistet und wir dürfen gespannt sein, wie das Finanzgericht diesen bewertet und auch der Bredouille kommen möchte, denn gegen internationale Abkommen zu verstoßen ist schon ein schwerwiegender Vorwurf. Wie Ihr sehen könnt, seit Ihr herzlich eingeladen. Den Klagetext sende ich Euch mit, da er für Euch auch sehr gut zu gebrauchen ist. Viele Argumente stammen aus meinen Unterlagen.

Viele  -liche Grüße


Arne Freiherr von Hinkelbein


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         Journalist & Publizist
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Relystraße 37  - 64720 Michelstadt
Tel 06061.56-60 -  Fax 06061.56-53
info@hinkelbein.de  

FG Münster 22.02. Saal 401; 10:15 Uhr  - Prozessbeobachter ausdrücklich gewünscht
Lieber Arne!

Hier Auszüge aus unserer Klage….


1.) Festzustellen, dass das Zahlungsinstrument Akzept RB 21
XXXXXXXE über den Wert (Scheck) von XXX,- € zum voll-
ständigen Ausgleich der angeblichen öffentlichen Forderung des
Finanzamtes Münster – Außenstadt, sowie ferner der Schuldschein über 1XX.XXX €, RB 63XXXXXX DE taugliche und anerkannte Zahlungsmittel im Sinne der Abgabenordnung sind.

2.)Festzustellen, dass das Zahlungsinstrument Akzept RB 21 XXXXXXDE über den Wert (Scheck) von XXXX € zum vollständigen Ausgleich der angeblichen öffentlichen Forderung des Finanzamtes Münster – Außenstadt, sowie ferner der Schuldschein über XXXXXXX €, RB 63XXXXX  DE Erfüllungswirkung zukommt und daher der Kläger gegenüber der Beklagten im Hinblick auf die streitgegenständliche Zahlungsverbindlichkeit befreit worden ist.

3.)Hilfsweise festzustellen, dass das Zahlungsinstrument Akzept RB 21
XXXXXXDE über den Wert (Scheck) von XXXXXX € zum vollständigen Ausgleich der angeblichen öffentlichen Forderung des Finanzamtes Münster – Außenstadt, sowie der Schuldschein über XXXX €, RB 63XXXXXX DE ein durch die Beklagte akzeptiertes Erfüllungssurrogat im Sinne des 364 Abs. 2 BGB darstellen und daher eine etwaig begründete Steuerschuld gegenüber dem Kläger gestundet ist.

4.)Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.



….In diesem Zusammenhang hat der Kläger die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Schuldschein oder aber ein Akzept [Scheck] Zahlungsmittel sind, die einer Annahmeverpflichtung unterliegen.

...Diese rechtserhebliche und offenkundige  Tatsache ergibt sich bereits aus dem am 7. Juni 1930 in Genf zustande gekommenen Abkommen über die Vereinheitlichung des Wechselrechts, welches Bestandteil des Bundesrechtes ist und unmittelbar Rechte und Pflichten für die Bewohner des Bundesgebietes erzeugt, also auch für Verwaltungen und Banken (Art. 25 GG), siehe hierzu Zahlungsinstrumente nach § 1 Absatz 11 Satz 1, „Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz, KWG) Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechte“, aber auch  Zahlungsmittel nach Securities Exchange Act 1934, wie der Akzept [Scheck], (Accept for Value egl.) ist eine Zahlungsanweisung auf ein bezogenes Konto und sind schuldbegleichend, genügen den gesetzlichen Vorgaben des § 312 AO, denn ein „Jedes Unternehmen hat einen primären SIC-Code. Diese Zahl kennzeichnet das Hauptgeschäft eines Unternehmens. Was den primären SIC-Code eines Unternehmens bestimmt, ...“ (http://siccode.com/en/pages/what-is-a-sic-code). Der  Terminus technicus  SIC-Code (Standard Industrial Classification (SIC)) definiert sich dabei als vierstelliger numerische Code, welcher von der US-Regierung an [US] Geschäftsbetriebe vergeben wird, um das Hauptgeschäft des Betriebs zu ermitteln. Die Klassifizierung wurde entwickelt, um die Erhebung, Darstellung und Analyse von Daten zu erleichtern; und zur Förderung der Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit bei der Präsentation der statistischen Daten, die von verschiedenen Agenturen der [US-]Bundesregierung, [US-]staatlichen Stellen und privaten Organisationen gesammelt wurden.“

Die Beklagte ist registriert mit der Nummer DUNS® Nummer 331312251 unter der Tätigkeit 9311, das angerufene Gericht ist ebenfalls registriert unter Finanzgericht Münster DUNS® Nummer 332633700, mit der Tätigkeit SIC 9211, damit sind beide registrierte Unternehmen der US-Börsenaufsicht (SEC), diese „nutzt SIC-Codes bei der Sortierung von Unternehmenseinreichungen“, damit ist der Securities Exchange Act 1934 verbindlich für alle bei der SEC (US-Börsenaufsicht) gelisteteten Unternehmen.

Die vorstehend benannten Orderpapiere sind jedoch bis zum heutigen Tage nicht vom Finanzamt Münster – Außenstadt verbucht worden. Insbesondere der durch den Kläger überreichte Scheck hätte binnen acht Tagen bei der Bundesbank gemäß Art 29 Abs. 1 ScheckG vorgelegt werden müssen. Darüber hinaus hat das Finanzamt Münster – Außenstadt bis zum heutigen Tage weder Auskunft über den Verbleib der Wertpapiere erteilt, noch diese an den Kläger zurückgeben. Gegenteilig stellt sich die Beklagte bis zum heutigen Zeitpunkt auf den Standpunkt, dass die vom Kläger vorgelegten und übermittelten Schuldscheine keine Zahlungsmittel im Sinne des § 224 AO darstellen. Dabei trifft die Beweislast die Beklagte nach §363 BGB. Da die Beklagte jedoch lediglich die Nichteignung als taugliches Zahlungsmittel behauptet, nicht jedoch der ihr obliegenden Beweislast genügt hat, ist diese beweisfällig geblieben.

Die erhobene Feststellungsklage ist zulässig. Bei der Frage, ob die gegenständlichen Wertpapiere ein legitimes Zahlungsmittel im Sinne der AO darstellen, respektive ob die gegenständlichen Handlungen des Klägers der Übermittlung dieser Papiere zumindest geeignet waren und sind, eine Stundungsabrede im Sinne des § 205 BGB im Hinblick auf bestehende Steuerverbindlichkeiten zu begründen, handelt es sich um ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 41 FGO. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da die Beklagte den durch den Kläger an diese übermittelten Zahlungs-/Erfüllungsofferten jegliche Rechtswirkung abspricht. Der Kläger kann auch nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, erst im Rahmen von stattfindenden Vollstreckungsmaßnahmen Rechtsbehelfe gegen diese – etwa im Sinne des § 258 AO – zu ergreifen, da Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung bekanntlich für den Betroffenen bereits mit erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Nachteilen verbunden sind. Zudem ist die Erhebung eines vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfes generell an eine deutlich höhere Darlegungs – und Beweislast geknüpft, als dies im Falle des gegenständlichen Feststellungsbegehrens der Fall ist.

§ 41 FGO spricht gemäß seinem Wortlaut von Rechtsverhältnissen, ohne indes zu fordern, dass das Rechtsverhältnis ein aktuell gegenwärtiges sein müsse. Daher sind Rechtsverhältnisse im Sinne des § 41 FGO grundsätzlich vergangene, gegenwärtige und zukünftige. Zukünftige Rechtsverhältnisse sind dabei solche, die sich aus einem künftigen oder aber noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ergeben. Vergangene Rechtsverhältnisse sind solche, die sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits erledigt haben, jedoch ein berechtigtes Interesse der klagenden Partei an der nachträglichen Feststellung erfordern.

Geht man zu Grunde liegend davon aus, dass den durch den Kläger an die Beklagte übermittelten Wertpapiere legitime Zahlungsmittel darstellen, denen entweder schuldbefreiende Wirkung zukommt, hätte sich insoweit das gegenständliche Rechtsverhältnis erledigt. Das berechtigte und erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers folgt in diesem Falle jedoch bereits unter den Gesichtspunkten der konkreten Wiederholungsgefahr, da der Kläger sich auch künftig das Recht vorbehalten möchte, etwaige Steuerverbindlichkeiten durch Darreichung von gesetzlichen Finanzinstrumenten  zu begleichen.

Billigt man hingegen den gegenständlichen Wertpapapieren lediglich schuldstundende Wirkung zu, respektive verneint am im Sinne der Argumentation der Beklagten eine jegliche Befreiungswirkung, so ist von einem gegenwärtigen Rechtsverhältnis auszugehen.

Die Feststellungsklage ist auch begründet.

Die vom Kläger an die Beklagte übermittelten Wertpapiere sind taugliche Zahlungsmittel im Sinne der AO. Schuldscheine sind taugliche Handelsinstrumente und können daher als Währung (jeglicher Art) in Umlauf gebracht werden.
Ein Schuldschein ist juristisch eine Urkunde und gilt finanzrechtlich als Note. Das darauf befindliche Zahlungsversprechen hat einen Wert bereits dadurch, dass eine Person verbindlich eine Zahlung verspricht. Der zurück erhaltene Schuldschein ohne Quittung gründet für den Schuldner eine rechtliche Vermutung geleisteter Zahlung. Der Erhalt eines legitimen Zahlungsmittels gilt als Bezahlung und eine Forderung gilt als ausgeglichen, vgl. § 362 BGB). Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt, vgl. § 293 BGB. Ein ungültiges Zahlungsmittel muss gegenüber dem Aussteller binnen einer Ausschlussfrist von  24 Stunden angezeigt, dass Zahlungsmittel selber binnen Tagen unverändert retourniert werden. Jeder Protest muss durch einen Notar oder Gerichtsbeamten aufgenommen werden. Der Protest ist von dem Protestbeamten zu unterschreiben und mit dem Amtssiegel oder dem Amtsstempel zu versehen. Aufgrund der Aufhebung des Gesetzes betreffend die Beglaubigung öffentlicher Urkunden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 318-1, veröffentlichten bereinigten Fassung durch Art. 18 des  2. BMJBBG können nur noch Notare aufgrund ihrer Notarordnung einen Protest rechtswirksam erstellen. Dies hat die Beklagte bis zum heutigen Tage vermissen lassen.

Der Kläger ist auch berechtigt Finanzinstrumente für seine PERSON auszustellen.

Die Emission von Inhaber- und Orderschuldverschreibungen, wie der Akzept oder Schuldschein des Klägers für seine Person, unterlag lange Zeit einem gesetzlichen Genehmigungsvorbehalt durch den Bundeswirtschaftsminister (§ 795 BGB, § 808a BGB). Der bis Dezember 1990 geltende Genehmigungsvorbehalt übertrug dem Bundesfinanzminister eine gewisse Verantwortung für die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes. In den Bestimmungen war geregelt, dass die Bundesregierung die Emission von Inhaber- und Orderschuldverschreibungen zu genehmigen hatte, wenn dies zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes oder zum Schutz der Währung erforderlich erschien. Diese Bestimmungen sind im Dezember 1990 zwecks Liberalisierung des Kapitalmarkts aufgehoben worden. Seitdem unterliegt die Ausgabe von Schuldverschreibungen keinen öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, insbesondere gibt es keinen öffentlich-rechtlichen Genehmigungsvorbehalt mehr, der als Rechtsgrundlage für nachträgliche Eingriffe und Änderungen der Emissionsbedingungen begebener Schuldverschreibungen dienen kann. Bereits aus diesem Grund ist die Behauptung der Antragstellerseite, die betreffenden Wertpapiere seien keine Finanzinstrumente im Sinne des § 224 AO nicht zutreffend und somit nicht haltbar.

Wohl richtig ist, daß ein Schuldschein nur von PERSONEN erstellt werden dürfen, die auch im Namen der PERSON handeln bzw. handeln dürfen und lebendig sind. Daher muss, wenn ein Mensch mit seiner Natürlichen Person für eine PERSON einen Schuldschein ausstellt, auch verfügungsberechtigt sein. Dazu bedarf es eines Sicherungsabkommens mit der juristischen PERSON, die Eigentum des BUNDES/Staates ist (Vergl. § 17HGB und Art. 7 und 10 BGBEG).


…..


Der Kläger ist somit Executor und Begünstigter der Person Herr XXXXX und hat somit im Hinblick auf die bereits an die Beklagte übermittelten Wertpapiere geordnete Zahlung geleistet, jedenfalls hat die Beklagte bereits nicht binnen bezeichneter Protest- und Retournierungsfrist die gegenständlichen Wertpapiere als unzulässiges Zahlungsmittel moniert und zurückgegeben.

Selbst wenn man jedoch im Sinne der Beklagtenargumentation das Vorhandensein eines gültigen Zahlungsmittels im Sinne der AO verneint, so ergibt sich das Folgende:


Ausweislich des Wortlautes des durch den Kläger an die Beklagte übermittelten und eigenhändig unterschriebenen Schuldscheines über XXXXXX €, RB 63XXXXX DE ergibt sich, dass der Kläger als Aussteller für seine Person eine persönliche Schuldhaft verspricht. Es handelt sich bei dem gegenständlichen Schuldschein somit in jedem Falle um ein sog. Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB, welches ebenso die nach den gesetzlichen Bestimmungen zwingend erforderliche Schriftform aufweist. Für diesen Fall stellt jedoch die Übermittlung der gegenständlichen Wertpapiere ein Angebot des Klägers auf Begründung eines Erfüllungssurrogates im Sinne des § 364 Abs. 2 BGB dar, welches die Beklagte – mangels Protest und Rückgabe der Wertpapiere konkludent und unter gleichzeitigem Verzicht auf den Zugang einer Annahmeerklärung - § 151 BGB - akzeptiert hat. Damit besteht aber jedenfalls eine Stundungswirkung gemäß § 205 BGB im Hinblick auf bestehende Steuerverbindlichkeiten.


Nach alledem ist das Feststellungsbegehren des Klägers begründet. Weiterer Sachvortrag und Beweisantritt bleibt grundsätzlich vorbehalten.


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