Dienstag, 26. September 2017

der RSV: BRD Firmengerichte nicht zuständig für Menschen - es ist verboten Menschen als Objekt zu behandeln !!

        sprecht diesbezügl. auch mit der JOH Meisenheim, wir könnten dies im staatlichen Amtsgericht Bad Kreuznach klären, so dass es jeder versteht...., die Rhein Zeitung, bewusst.tv, wakenews und der SWR könnten berichten
      
Torsten Herrmann / Meisenheim - Staatsangehörigkeitsausweis ausgefüllt 
Torsten: der Personalausweis ist eine Urkundenfälschung
Funk Nr.: 0171 / 5603368


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Quelle: htrechtssachverstaendiger.de/legitimation-der-deutschen-gerichte

Auszug:

Zur Legitimation der Deutschen Gerichte möchte ich hier eine Unterscheidung machen. Zum einen, wie es sich aus der Sicht von Mensch und PERSON ergibt und zum anderen wie sich der „Istzustand“ aus Sicht eines BUNDESBÜRGERS ergibt.
Wie wir gleich sehen werden, geht es bei Gericht nicht um Menschen, sondern außschließlich um PERSONEN. Die Frage ist, was sind sie der Leser? Sie dürfen jedenfalls bei Gericht nicht als PERSON betrachtet werden, daher ist eine Anklage gegen Sie, den Menschen, gar nicht möglich, wenn Sie sich nicht mit der PERSON für identisch erklären, also mit Ausweis identifizieren. Denn es gilt:
Verboten ist daher auch, Menschen als Objekt, also als Person zu behandeln [BVerfGE 63, 332/337].
Wenn Sie jemand trotzdem zur PERSON erkärt, so macht sich dieser strafbar nach „Deutschem Recht“ Strafgesetzbuch § 169 StGB Personenstandsveränderung (1948)
1.)     Wer ein Kindunterschiebt oder vorsätzlich verwechselt, oder wer auf andere Weise den Personenstand eines anderen vorsätzlich verändert oder unterdrückt, wir mit Gefängnis bis zu drei Jahre und, wenn die Handlung in gewinnsüchtiger Absicht begangen wurde, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
Strafprozeßordnung und Zivilprozeßordnung
Als „herrenlose Rechte“ sind u.a. die [Zivilprozeßordnung (ZPO)] als auch die [Strafprozeßordnung StPO) zu werten  [Ladung nach ZPO § 274, nach StPO § 133 und § 216].
In deren Eingangsformel finden wir die ermächtigende Zuständigkeit– die Berechtigung und Verpflichtung der Wahrnehmung einer Aufgabe, geregelt. Die allgemeine Regelung der staatlichen Zuständigkeit ist in der Verfassung enthalten. [GGO II (6)]

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