Samstag, 20. August 2016

Helmut Schätzlein FreiHerr zu LichtlanD: fehlende Unterschriften - Der größte Jusitz-Skandal der Vasallen-BRD Achillesferse freigelegt

       erhalten per mail von Errol Gutowski ergu-mail@t-online.de der Volksgerichtshof 

Herrn Schätzlein von LichtlanD hatte ich einmal besucht

  siehe auch den Bericht in der Main-Post: der-grunder-von-lichtland

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'Religionsstaat LichtlanD'
Freistaatliche Religionsgemeinschaft LichtlanD
'Leben in Liebe und Licht'
proklamiert nach Naturrecht
unter Hinweis auf UN/A/RES/56/83 Art. 10 Nr. 2 und Konvention von Montevideo von 1933
97246 Eibelstadt/LichtlanD
Lindelbacher Str. 14/Am Sonnenberg
Kontakt@LichtlanD.org
Der größte Jusitz-Skandal der Vasallen-BRD
Achillesferse freigelegt
Die Achillesferse stammt als Begriff aus der griechischen Mythologie: Die rechte Ferse war
die einzige Stelle, an welcher der Sagenheld Achilleus verwundbar war. Der Begriff wird
heute vor allem als Metapher verwendet und bezeichnet eine verwundbare Stelle eines
Systems oder einer Taktik.
Wem es gelingt, die Achillesferse freizulegen und mit einem Pfeil (oder viele Pfeile) zu
treffen, bedeutet dies den Tod für den Getroffenen.
Die ersten Pfeile sind bereits abgesandt und das BRD-Justizsystem wird nun fallen.
Im Äther ist schon alles geschehen, verbindet Euch nun mit diesem und handelt in Treue
sowie Wahrhaftigkeit und Gerechtigkeit mit Liebe und Licht.
Was ist die Achillesferse des BRD-Justizsystems?
Ihr alle kennt Sie bereits oder habt sie gesehen, aber noch nicht erkannt.
Es sind die Unterschriften im BRD-Jusitzsystem!
Rechtsnorm nach deutschem Recht für Unterschriften
(überwiegend übernommen aus der Wikipedia)
Unterschrift (auch Signatur, von lateinisch signatum „das Gezeichnete“ zu signum
„Zeichen“) ist die handschriftliche, eigenhändige Namenszeichnung auf Schriftstücken
durch eine natürliche Person mit mindestens dem Familiennamen. Die Unterschriftsleistung
ist zur Gültigkeit von Rechtsgeschäften, die mindestens der Schriftform bedürfen,
erforderlich. „Unterschrift“ ist eine Lehnübersetzung zum lateinischen sub-scriptio zu sub
„unter“ und scrībere „schreiben“.
Allgemeines
Fehlt auf Schriftstücken die erforderliche Unterschrift oder ist sie aus bestimmten Gründen
ungültig, so entfalten diese Schriftstücke keinerlei Rechtswirkungen, Verträge sind
entsprechend nichtig. Auch ein guter Glaube an die Echtheit von Unterschriften genießt
keinen Rechtsschutz, sodass ungültige oder gefälschte Unterschriften nicht zu
rechtswirksamen Verträgen führen.
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Rechtliche Aspekte in und für Deutschland
Die eigenhändige Unterschrift unter einem Text wahrt nach deutschem Zivilrecht sowohl
die in § 126 Abs.1 BGB gesetzlich vorgeschriebene Schriftform als auch die freiwillige –
also ohne gesetzliche Notwendigkeit verwendete – Schriftform sowie den
Urkundencharakter von privaten Urkunden gemäß § 440 ZPO. Sinn der Unterschrift ist, den
Aussteller der Urkunde erkennbar zu machen und ihre Echtheit zu garantieren (siehe auch
Unterschriftenfälschung und Überweisungsbetrug). Ein solcher Namenszug gilt der
Rechtsprechung zufolge als einmalig und Bekundung des Willens, in der Rechtspraxis vor
allem bei Willenserklärungen, Beglaubigungen sowie als Identitätsnachweis.
Weiteres wesentliches Merkmal einer Unterschrift ist, dass sie von Dritten nicht ohne
weiteres nachgeahmt werden kann. (Anm.: Dies ist bei Schlangenlinien nicht
gewährleistet!)
Rechtlich unterscheidet man zwei Arten von Unterschriften:
• Einerseits gibt es den eigenhändigen Schriftzug des vollen Familiennamens, wobei
der Vorname vorangestellt werden kann, aber zur Vollständigkeit der Unterschrift
nicht erforderlich ist. Eine Unterschrift mit nur dem Vornamen, wie sie im
Ausland zuweilen vorkommt, ist grundsätzlich nicht ausreichend, es sei denn, die
Person ist unter ihrem Vornamen allgemein bekannt, wie etwa ein geistlicher
Würdenträger. Ebenfalls ungültig sind der Vorname und der Anfangsbuchstabe
des Nachnamens oder bloß der Anfangsbuchstabe des Nachnamens; das sind
lediglich Handzeichen wie die Paraphe oder die „drei Kreuzchen“. Handzeichen
können nur durch notarielle Beglaubigung Rechtswirksamkeit erlangen (§ 126 Abs.1
BGB).
• Faksimile ist die nachgebildete Namenswiedergabe durch maschinelle oder
elektronische Vervielfältigung oder durch Stempelaufdruck zur massenweisen
Verwendung. Die bloße Wiedergabe einer Unterschrift im Wege des Faksimile ist
keine eigenhändige Unterschriftsleistung und deshalb bei Verträgen mit
Schriftformerfordernis als Formmangel rechtsunwirksam.
Anforderungen an die Lesbarkeit
Der Personenname muss als Name erkennbar sein, mindestens müssen Andeutungen
von Buchstaben zu erkennen sein, sonst fehlt es am Merkmal einer Schrift. Schrift sind
alle Zeichen, die dazu bestimmt sind, einen beliebigen Gedankeninhalt für andere lesbar zu
machen. Dabei ist die vollständige Lesbarkeit einer Unterschrift jedoch nicht erforderlich.
Die Unterschrift muss bei Unleserlichkeit wenigstens einen individuellen Charakter
aufweisen. (Anm.: Dies ist bei Schlangenlinien unmöglich!) Das Schriftzeichen muss
einzelne individuelle Merkmale enthalten. Nicht rechtswirksam sind senkrechte oder
schräg nach oben oder unten gezogene Striche, Wellenlinien (Anm: Schlangenlinien!)
oder gekrümmte Linien.
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Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein die Identität des Unterschreibenden hinreichend
kennzeichnender individueller Schriftzug, der einmalig ist, entsprechend charakteristische
Merkmale aufweist und sich als Wiedergabe eines Namens darstellt. Die Lesbarkeit des
Vornamens allein genügt nicht, wenn der Familienname in der Unterschrift völlig fehlt.
Der BGH hat die Bedingungen, die an eine Unterschrift zu stellen sind, wie folgt
zusammengefasst: „Eine Unterschrift setzt ein aus Buchstaben(!) einer üblichen Schrift
bestehendes Gebilde voraus, das nicht lesbar zu sein braucht. Erforderlich, aber auch
genügend ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend
kennzeichnenden individuellen Schriftzuges, der einmalig ist, entsprechende
charakteristische Merkmale aufweist, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und
die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt.“ Unterschiedlich beurteilt
wird die Frage, ob und inwieweit einzelne Buchstaben – wenn auch nur andeutungsweise –
erkennbar sein müssen, weil es sonst am Merkmal einer Schrift fehlt. Wenn lediglich ein
Buchstabe erkennbar ist und darüber hinaus keine ausreichenden individuellen
Merkmale hervortreten, erfüllt das nicht die Voraussetzungen einer Unterschrift. Wird
eine Erklärung mit einem Handzeichen unterschrieben, das nur einen Buchstaben
verdeutlicht, oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte
Namensabkürzung erscheint, liegt keine Namensunterschrift im Rechtssinne vor. Ob ein
Schriftzeichen eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung (Handzeichen, Paraphe)
darstellt, beurteilt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild; dabei ist ein großzügiger
Maßstab anzulegen, sofern die Autorenschaft gesichert ist. Steht nach § 440 ZPO die
Echtheit der Namensunterschrift fest, so hat die über der Unterschrift stehende Schrift die
Vermutung der Echtheit für sich.
Zivilrechtliche Anforderungen
Die schriftlich abgefasste Urkunde ist vom Aussteller eigenhändig durch
Namensunterschrift oder durch notariell beglaubigtes Handzeichen zu unterzeichnen (§ 126
Abs. 1 BGB). Bei einem Vertrag müssen die Beteiligten auf derselben Urkunde
unterzeichnen (§ 126 Abs. 2 BGB). Die Urkunden haben das gesamte Rechtsgeschäft zu
enthalten, Unterschriften müssen den Urkundentext räumlich abschließen – sie stehen
immer unter dem Text. Schreibt das Gesetz für eine Erklärung die Schriftform vor, verlangt
§ 126 Satz 1 BGB lediglich, dass die Urkunde von dem Aussteller durch Namensunterschrift
eigenhändig unterzeichnet ist. Danach braucht der Text nicht fertig gestellt zu sein, wenn
die Unterschrift geleistet wird. Der Erklärende kann das Papier auch blanko unterzeichnen,
die Schriftform ist in diesem Falle mit Vervollständigung der Urkunde gewahrt.
Die Unterschrift muss den Urkundentext räumlich abschließen und darf deshalb nicht
„Überschrift“ sein. Damit bezweckt das Gesetz, dass der Unterschriftsleistende den
vorangehenden Text auch gelesen hat und aus diesem Grunde mit seiner Unterschrift den
Inhalt der Urkunde für Beteiligte als verbindlich anerkennt.
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Mit der Unterschrift bringt der Unterzeichner den unbedingten Willen zum Ausdruck, die
volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen. Eine „Oberschrift“ am
oberen Rand wie bei den zeitweilig von Kreditinstituten eingesetzten
Überweisungsformularen genügt ebenso nicht wie „Nebenschriften“, denn beide erfüllen
jedenfalls nicht die einer Unterschrift zukommende Funktion, den Urkundentext räumlich
und zeitlich abzuschließen, weil sie nicht einmal vom äußeren Erscheinungsbild her
geeignet sind, die Übernahme der Verantwortung für den auf dem Schriftstück befindlichen
Text zu übernehmen.
Rechtsverbindlich und zulässig ist die Unterschrift mit einem Pseudonym, sofern die als
Aussteller in Betracht kommende Person ohne Zweifel feststeht oder mit einem Teil eines
Doppelnamens. Wird mit dem Künstlernamen unterschrieben, so ist damit der gesetzlichen
Schriftform genügt und die Eigenhändigkeit gewahrt. Die Unterzeichnung mit einer
Verwandtschaftsbezeichnung, einem Titel, einer Rechtsstellung oder den
Anfangsbuchstaben, den Initialen (so genannte Paraphe) sind keine Unterschrift. Eine
Schreibhilfe durch Führen der Hand des Schreibenden macht die so zustande gekommene
Unterschrift noch nicht ungültig, selbst wenn die Unterschrift anschließend mehr der Schrift
des Schreibhelfers ähnelt, solange gewährleistet ist, dass der „Unterschreibende“ die
Unterschrift tatsächlich leisten will.
Bei maschinell erstellten Behördenbescheiden ist eine Unterschrift verwaltungsrechtlich
entbehrlich (vgl. z.B. § 37 Abs. 5 VwVfG; zivilrechtlich wird diese Vorschrift jedoch durch
die Formerfordernisse des § 126 BGB überlagert. Wenn die dem Betroffenen zugestellte
Ausfertigung den vollen Namen des Unterzeichners trägt, liegt damit ein ordnungsgemäßer
schriftlicher Verwaltungsakt vor. Sogar eine gefälschte Unterschrift ist formgültig, sie bindet
jedoch nicht den Namensträger, sondern analog § 179 BGB den Fälscher.
Prozessrechtliche Anforderungen
Im außergerichtlichen Bereich genügt ein Fax nicht dem Schriftformerfordernis des § 126
BGB. Das Schriftformerfordernis bei Übermittlung wird bei einer Willenserklärung durch
Telefax nicht gewahrt, weil es – obwohl ein Original existiert – am formgerechten Zugang
der Willenserklärung fehlt. Bei durch Telex oder Fax übermittelten Bürgschaften ist die
Schriftform deshalb nicht gewahrt. Auch die durch das Signaturgesetz eingeführte „digitale
Signatur“ erfüllt nicht das Erfordernis der „eigenhändigen Unterschrift“.
Allerdings genügt ein Fax den Anforderungen des Gerichts an einen bestimmten Schriftsatz
(§ 130 Nr. 6 ZPO). Das gilt aber nur dann, wenn ein unterschriebenes Original gefaxt
wurde. Ein vom Prozessbevollmächtigten eigenhändig unterschriebener Berufungsschriftsatz
ist auch dann formwirksam, wenn er nicht auf „normalem“ Weg gefaxt, sondern direkt als
Computerfax mit eingescannter Unterschrift elektronisch an das Berufungsgericht
übermittelt wird. Dies stellt eine lediglich äußerliche (technische, nicht aber inhaltliche)
Veränderung des von dem Prozessbevollmächtigten durch seine eigenhändige Unterschrift
autorisierten bestimmenden Schriftsatzes dar.
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Der Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und insbesondere die Verlässlichkeit der
Eingabe zu gewährleisten, könne auch im Falle einer derartigen elektronischen Übermittlung
gewahrt werden. Maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit des elektronisch
übermittelten Schriftsatzes sei allein die auf Veranlassung des Prozessbevollmächtigten am
Empfangsort (Gericht) erstellte körperliche Urkunde.
Was hat das BRD-Justizsystem (System) gemacht?
Auf Grundlage vieler sogenannter BRD-Geichtsverfahren habe ich herausgefunden und von
Betroffenen herausfinden lassen, daß vermutlich 75 % aller Urteile des Systems von den
„Richtern“ oder „Urkundsbeamten“ mit Schlangenlinien, ich nenne es „das Ringelnattern
eines Natterngezüchts“, „unterschrieben“ wurden und noch werden.
Das betrifft auch Schreiben von Gutachtern sowie Ermittlungsschreiben der Kripo oder
Stellungnahmen von Staatsanwälten.
Ebenso betrifft es Durchsuchungsbeschlüsse und Straf-/Haftbefehle sowie
Vollstreckungsmaßnahmen usw..
Auch die „Rechtsanwälte“ ringelnattern oder beglaubigen ihre „gez.-Unterschrift“ mit ihren
Schlangenlinien, obwohl Beglaubigungen NUR von Notaren oder Gerichten gemacht
werden könnten.
Es geht also nicht darum, daß das System in den Abschriften für die Betroffenen ihrer
„Urteile oder Beschlüsse oder Verfügungen“ nicht mehr unterschreibt sondern es geht
darum WIE sie unterschreiben.
Ihre „Urteile oder Beschlüsse oder Verfügungen“ unterschreiben sie in der Regel ja noch im
Original, aber eben mit nichtigen Unterschriften mittels Schlangenlinien oder unleserlich.
Das alles gilt natürlich auch für die gesamten Verwaltungsbescheide des BRD-Systems!
Was ist zu tun?
Man beantragt zu den „Gerichtsverfahren“ oder „Bescheiden“, die nie welche waren,
Akteneinsicht und läßt sich alle mit nichtigen Unterschriften versehenen Schreiben
kopieren, wozu das System verpflichtet ist.
Damit hat man die Beweise gesichert.
Dann gibt es zwei Schritte.
Der erste Schritt ist, daß man die zuständige Staatsanwaltschaft schriftlich auffordert
(Kopien als Anlagen), auf Basis dieser nichtigen Handlungen, welche Straftaten sind, zu
ermitteln.
Man stellt Strafanzeige gegen alle, die mit nichtigen Unterschriften in einem „BRDVerfahren“
gehandelt haben, und zwar:
-wegen Unterschrift-/Urkundenfälschung nach § 267 StGB durch Verstoß gegen § 130 ZPO
(in Zivilsachen) rsp. § 275 StPO (in Strafsachen) i.V.m. § 126 BGB mittels Verletzung der
Formvorschriften
-wegen Beihilfe nach § 27 StGB
-wegen Begünstigung nach § 256 StGB
-wegen Strafvereitelung nach § 257 StGB
-wegen Rechtsbeugung nach § 339 StGB
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sowie unbedingt
-wegen Körperverletzung im Amt nach § 340 StGB und stellt nur zur Körperverletzung
auch Strafantrag, da es hierfür möglich ist und dann in jedem Fall ermittelt werden muß.
Die Körperverletzung begründet man mit Psychoterror infolge der nichtigen Handlungen,
ggf. auch mit Strafanzeige wegen Verfolgung Unschuldiger nach § 344 StGB
Man fordert die sofortige Beweissicherung durch Beschlagnahme des Personalausweises
und des Reisepasses sowie des Dienstausweises derjenigen, die nichtige Unterschriften
geleistet haben und ebenso anschließend den Unterschriftenabgleich. Mit Sicherheit
unterschreiben die „Ringelnattern“ auf ihren Ausweisen ordentlich und nicht mit
Schlangenlinien, ansonsten wären diese auch ungültig.
Wird nicht schnell genug beschlagnahmt, so besteht die Gefahr der Beweisvernichtung
durch „verlieren“ oder durch Neuausstellung.
Damit wird dann die Unterschrift-/Urkundenfälschung bewiesen.
Man kann mit Sicherheit davon ausgehen, daß diese „Persönlichkeiten“ eine gespaltene
Zunge haben, wie die Nattern auch und somit auch eine gespaltene Unterschrift im „Dienst“
und im Privaten. (siehe hierzu u.a. auch Psychopath* in Wikipedia)
Der Staatsanwaltschaft teilt man auch mit, daß ein Unterlassen der Ermittlungen
automatisch auch für diese zu den Straftaten Beihilfe/Begünstigung/Strafvereitelung und
Rechtsbeugung führt.
Im zweiten Schritt beantragt man Wiederaufnahme dieses Verfahrens mittels einer
Restitutionsklage nach § 580 ZPO in Zivilsachen rsp. Wiederaufnahme nach § 359 StPO in
Strafsachen.
Künftig weist man alle Schreiben, die nichtig „unterschrieben“ sind als nichtig zurück und
ebenso Personen, die sich mit nichtig „unterschriebenen“ Dienstausweisen „ausweisen“.
Außerdem sichert man hierfür die Beweise und erstattet eine umfassende Strafanzeige.
Was ist weiterhin zu tun?
Diese freigelegte Achillesferse in absolut alle Aufklärungs- und Befreiungsnetzwerke
bringen und teilen-teilen-teilen!!!
Dieses Natterngezücht muß jetzt in Treue sowie Wahrhaftigkeit und Gerechtigkeit mit Liebe
und Licht ausgerottet werden.
Danach traut sich keine Natter mehr rechtskräftig zu unterschreiben!
In Treue sowie Wahrhaftigkeit und Gerechtigkeit
mit Liebe und Licht vollendet am 18.08.2016
Helmut Schätzlein FreiHerr zu LichtlanD
Freistaatliche Religionsgemeinschaft LichtlanD

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